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mehr Sport,

mehr Spaß,

mehr Gemeinschaft,

 FG Tangendorf e.V.

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Satzung der „Freizeitgemeinschaft Tangendorf“ e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen“ Freizeitgemeinschaft Tangendorf e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 110269 eingetragen.

 

§1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Tangendorf (Gemeinde Toppenstedt). Der Verein wurde am 22. August 1976 gegründet.

 

§1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und der zuständigen Fachverbände.

 

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. D. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung der erforderlichen Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen ausMitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ei oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

 

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zurzeit abgeschlossenen Unfallversicherung.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachen e. V., der letzterem angeschlossene Fachverbände (soweit er deren Sportart ausübt), sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten, d) die ordentlichen Mitglieder darüber hinaus an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Abteilungen nach Kräften mitzuwirken.

 

§ 9 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten.

e) dem Sportwart

f) dem Jugendleiter

g) der Frauenwartin

 

Die Vereinigung der Vorstandsämter zu a) bis d) in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter, der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des Leiters Vorstandssitzung. Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. 5 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des nächsten Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung bekanntgegeben.

 

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wir vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitlied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wohl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller volljährigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre, da dass es immer mindestens zwei Kassenprüfer gibt. Die beiden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und hierüber der Mitgliederversammlung berichten.

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 19 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Nr.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Toppenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke (Förderung des Jugendsports im Ortsteil Tangendorf) zu verwenden hat. Die bisher gültige Satzung vom 23. Januar 1981 tritt mit Ablauf des heutigen Tage außer Kraft. 21442 Tangendorf 10. Februar 2012 Der Vorstand 1. 1. Vorsitzender Gerd Petersen 2. 2. Vorsitzender Lars Schilling 3. Schriftwart Helle Raßmannn 4. 1. Kassenwart Jens Szymkowiak 5. 2. Kassenwart Detlef Baginsky 6. Frauenwartin Andrea Frerichs 7. Sportwart Christian Fahl 8. Jugendwart unbesetzt

 

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